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Wir berechnen für Sie die Rückstellung für Leistungen an Arbeitnehmer nach IAS 19, UGB und VRV 2015

Nach § 198 Abs. 8 Z 4 UGB sind Rückstellungen insbesondere für „Anwartschaften auf Abfertigungen“ und für „Jubiläumsgelder“ zu bilden. Sie sind „mit dem sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ergebenden Betrag anzusetzen“; der Betrag kann „auch durch eine finanzmathematische Berechnung ermittelt werden, sofern dagegen im Einzelfall keine erheblichen Bedenken bestehen“ (AFRAC 27, Rz 52 und 70, zu § 211 Abs. 1 UGB). Länder und Gemeinden bewerten Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläen „nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren“ (§ 28 Abs. 2 VRV 2015). Im Konzernabschluss nach IFRS (§ 245a UGB) gilt IAS 19 „Leistungen an Arbeitnehmer“.

Wir bieten Ihnen

Auf Wunsch übernehmen unsere von der Národná banka Slovenska zertifizierten Aktuare für Sie:

  • Berechnung der Rückstellung
  • Beratung bei der Festlegung der versicherungsmathematischen Annahmen
  • Erstellung der erforderlichen Dokumentation
  • Antworten auf alle Ihre Fragen

Leistungen an Arbeitnehmer, für die eine Rückstellung gebildet wird

  • Abfertigung bei Pensionsantritt
  • Abfertigung bei Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit
  • Jubiläumsgeld

Abfertigung alt

Gesetzliche Verpflichtungsgründe bestehen bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1.1.2003 begründet wurde („Abfertigung alt“), unter anderem in diesen Fällen (AFRAC 27, Erläuterungen zu Rz 57):

  • das Unternehmen löst das Arbeitsverhältnis nach einer ununterbrochenen Dauer von drei Jahren auf, und den Arbeitnehmer trifft kein Verschulden an einer vorzeitigen Entlassung oder Kündigung; ebenso bei einem gerechtfertigten vorzeitigen Austritt;
  • der Arbeitnehmer kündigt nach mindestens zehn Jahren bei Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters oder bei Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension wegen langer Versicherungsdauer;
  • der Arbeitnehmer stirbt: Seine gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung er verpflichtet war, erhalten die Hälfte der Abfertigung.

Die Abfertigung beträgt nach § 23 Abs. 1 AngG das Zweifache des Entgelts für den letzten Monat und steigt mit den Dienstjahren bis auf das Zwölffache nach 25 Dienstjahren. Nach dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz sind auf die Abfertigung die §§ 23 und 23a AngG anzuwenden (§ 2 Abs. 1). Bei der „Abfertigung Neu“ mit gesetzlich festgelegter Beitragszahlung des Unternehmens unterbleibt der Ansatz einer Rückstellung (AFRAC 27, Erläuterungen zu Rz 7); der Beitrag beträgt 1,53 % des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen (§ 6 Abs. 1 BMSVG). Mehr dazu im Leitfaden Abfertigungsrückstellung.

Jubiläumsgeld

Die Höhe der Jubiläumsgeldzahlungen ergibt sich aus den jeweiligen rechtlichen Grundlagen, „z.B. Betriebsvereinbarungen, Kollektivverträgen oder sondergesetzlichen Regelungen“ (AFRAC 27, Rz 75). Zwei Kollektivverträge als Beispiel:

KollektivvertragJubiläumsgeld
Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben (1.1.2026, Abschnitt H.1)nach 20 / 25 / 35 / 40 Jahren im gleichen Betrieb mindestens 1 / 1,5 / 2,5 / 3,5 Brutto-Monatsgehälter
metalltechnische Industrie, Angestellte (gültig ab 1.11.2025, § 19c)zum 25- / 35- / 45-jährigen Dienstjubiläum 1 / 2 / 3 Monatsgehälter

Mehr dazu im Leitfaden Jubiläumsgeldrückstellung.

Länder und Gemeinden: VRV 2015

Die VRV 2015 gilt für „Länder und Gemeinden … sowie deren wirtschaftliche Unternehmungen, Betriebe und betriebsähnliche Einrichtungen jeweils ohne eigene Rechtspersönlichkeit“ (§ 1 Abs. 1), „spätestens für das Finanzjahr 2020“ (§ 40 Abs. 2). Rückstellungen für Abfertigungen und für Jubiläumszuwendungen zählen jedenfalls zu den langfristigen Rückstellungen (§ 28 Abs. 4). Sie werden nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren mit der UDRB oder dem 7-Jahres-Durchschnittszinssatz der Deutschen Bundesbank bei 15 Jahren Restlaufzeit bewertet, jeweils zum Rechnungsabschlussstichtag (§ 28 Abs. 2 und § 19 Abs. 5). Mehr dazu im Leitfaden Personalrückstellungen in Ländern und Gemeinden; die veröffentlichten Zinssätze stehen unter Rechnungszinssatz.

IAS 19 im Konzernabschluss

Ein Mutterunternehmen, das nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 dazu verpflichtet ist, stellt den Konzernabschluss nach den übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards auf; ein anderes Mutterunternehmen „kann“ dies (§ 245a Abs. 1 und 2 UGB). Art. 4 betrifft Gesellschaften, deren Wertpapiere am Bilanzstichtag in einem Mitgliedstaat zum Handel in einem geregelten Markt zugelassen sind. IAS 19 ist „bei der Bilanzierung sämtlicher Leistungen an Arbeitnehmer anzuwenden“, ausgenommen die anteilsbasierte Vergütung nach IFRS 2 (Paragraph 2). Mehr dazu im Leitfaden IAS 19 in Österreich.

Referenzen

  • Logo ALAS ALAS SLOVAKIA, s.r.o.
  • Logo Národná banka Slovenska Národná banka Slovenska
  • Logo Branson Branson Ultrasonics, a.s.
  • Logo CEMMAC CEMMAC a.s.
  • Logo Continental Logo Matador Continental Matador Rubber, s.r.o.

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Quellen