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Leitfaden

Personalrückstellungen in Ländern und Gemeinden: Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen nach der VRV 2015

Kurz gesagt

Die VRV 2015 gilt für Länder und Gemeinden sowie deren wirtschaftliche Unternehmungen, Betriebe und betriebsähnliche Einrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (§ 1 Abs. 1), aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen auch für Gemeindeverbände. Rückstellungen für Abfertigungen und für Jubiläumszuwendungen zählen jedenfalls zu den langfristigen Rückstellungen (§ 28 Abs. 4). Sie sind nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren mit der UDRB oder dem von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten 7-Jahres-Durchschnittszinssatz mit einer Restlaufzeit von 15 Jahren zu bewerten, jeweils zum Rechnungsabschlussstichtag (§ 28 Abs. 2 und § 19 Abs. 5).

Anwendung
Länder und Gemeinden, § 1 VRV 2015
Methode
Anwartschaftsbarwertverfahren, § 28 Abs. 2
Zinssatz
UDRB oder Bundesbank, 15 Jahre
Fassung
ab Finanzjahr 2024, § 40 Abs. 4

Wer die VRV 2015 anwendet

Die Verordnung gilt für „Länder und Gemeinden … sowie deren wirtschaftliche Unternehmungen, Betriebe und betriebsähnliche Einrichtungen jeweils ohne eigene Rechtspersönlichkeit“ (§ 1 Abs. 1 VRV 2015). Nach den Erläuterungen des BMF ist sie „aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen (Gemeindeverbandsorganisationsgesetze) auch für Gemeindeverbände anzuwenden“.

Die Bestimmungen der VRV 2015 „sind für die Gebietskörperschaften spätestens für das Finanzjahr 2020 (Voranschläge und Rechnungsabschlüsse) anzuwenden“ (§ 40 Abs. 2). Österreich hat neun Länder (Art. 2 Abs. 2 B-VG); die Statistik Austria weist als „Anzahl der Gemeinden“ 2 092 aus.

Wann eine Rückstellung anzusetzen ist

„Rückstellungen sind für Verpflichtungen der Gebietskörperschaft anzusetzen, wenn:

  1. die Verpflichtung bereits vor dem Rechnungsabschlussstichtag besteht und
  2. das Verpflichtungsereignis bereits vor dem Rechnungsabschlussstichtag eingetreten ist und
  3. die Erfüllung der Verpflichtung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Mittelverwendungen der Gebietskörperschaft führen wird und
  4. die Höhe der Verpflichtung verlässlich ermittelbar ist.“ (§ 28 Abs. 1)

„Zu den langfristigen Rückstellungen zählen jedenfalls“ unter anderem „Rückstellungen für Abfertigungen“ und „Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen“ (§ 28 Abs. 4 Z 1 und 2).

Bewertung

„Langfristige Rückstellungen sind zu ihrem Barwert zu bewerten. Die Bewertung der Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläen hat nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren mit der durch Umlauf gewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) oder dem marktüblichen Zinssatz gemäß § 19 Abs. 5 jeweils zum Rechnungsabschlussstichtag zu erfolgen“ (§ 28 Abs. 2).

„Unter einem marktüblichen Zinssatz ist ausschließlich der zum Rechnungsabschlussstichtag geltende von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte 7-Jahres-Durchschnittszinsatz mit einer Restlaufzeit von 15 Jahren zu verstehen“ (§ 19 Abs. 5).

Diese Fassung von § 19 Abs. 5 und § 28 Abs. 2 (BGBl. II Nr. 93/2023) ist „erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt“ (§ 40 Abs. 4). Gebietskörperschaften, die bereits 2022 einen Voranschlag für 2024 beschlossen haben, wenden sie erstmals für das Finanzjahr 2025 an (§ 40 Abs. 5).

Das Anwartschaftsbarwertverfahren

Die Erläuterungen des BMF zu § 28: „Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläen sind mit dem Anwartschaftsbarwertverfahren zu bewerten. Bei dem Begriff des ‚Anwartschaftsbarwertverfahrens‘, auch ‚Projected-Unit-Credit-Methode‘ genannt, handelt es sich um ein finanzmathematisches Bewertungsverfahren auf Basis internationaler Rechnungslegungsstandards.“

AFRAC 27 bezeichnet dasselbe Verfahren als „das in IAS 19.67 vorgeschriebene Verfahren“, das „auch als Anwartschaftsansammlungsverfahren oder Anwartschaftsbarwertverfahren bezeichnet“ wird (Erläuterungen zu Rz 39). Wie es Abfertigungen und Jubiläumsgelder den Dienstjahren zuordnet, zeigen die Leitfäden Abfertigungsrückstellung und Jubiläumsgeldrückstellung mit je einem Rechenbeispiel (illustrativ); der Leitfaden IAS 19 in Österreich erklärt die Methode.

Die Werte zum 31.12.2025

ZinssatzWertQuelle
UDRB am 31.12.20252,926 %OeNB, Tabelle 2.11.1
7-Jahres-Durchschnittszinssatz, Restlaufzeit 15 Jahre, Dezember 20252,22 %Deutsche Bundesbank, Abzinsungszinssätze gemäß § 253 Abs. 2 HGB

Weitere Monate, die UGB-Zinssätze der AVÖ und Sterbetafeln stehen unter Rechnungszinssatz.

Empfehlungen des VR-Komitees

Die Empfehlung VR-K Nr. 07 „Abzinsung von Personalrückstellungen“ vom 29.10.2020 sah als Wahlmöglichkeiten für den Zinssatz die UDRB zum Rechnungsabschlussstichtag oder „der am Rechnungsabschluss-Stichtag geltende, von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte, 7-Jahres-Durchschnittszinssatz mit einer Restlaufzeit von 15 Jahren“ vor. Dazu: „Empfohlen wird, die ‚UGB-Zinssätze‘, die auf der Homepage des AVÖ veröffentlicht werden, heranzuziehen“. Als Pensionstafeln nennt sie „die von der Statistik Austria zuletzt veröffentlichten Tabellen zur Lebenserwartung, oder andere veröffentlichte Pensionstafeln. Darunter sind insbesondere die zuletzt von der AVÖ veröffentlichten Rechnungsgrundlagen zu verstehen.“

Die Empfehlung VR-K Nr. 08 vom 21.3.2022 empfahl, den marktüblichen Zinssatz nur in § 19 Abs. 5 zu definieren und in § 28 Abs. 2 darauf zu verweisen; so lauten beide Bestimmungen seit BGBl. II Nr. 93/2023.

Jubiläumszuwendung für Bundesbeamte

„Der Beamtin oder dem Beamten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren sowie von 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200% und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400% des Monatsbezuges …“ (§ 20c Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956). „Dieses Bundesgesetz findet auf alle Bundesbeamten des Dienststandes Anwendung“ (§ 1 Abs. 1 GehG). Die Regelungen für Bedienstete der Länder und Gemeinden sind hier nicht dargestellt.

Quellen

Wir berechnen für Sie die Rückstellung für Leistungen an Arbeitnehmer nach IAS 19, UGB und VRV 2015.

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