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Leitfaden

IAS 19 in Österreich: wer ihn anwendet und wie Abfertigung und Jubiläumsgeld bewertet werden

Kurz gesagt

IAS 19 „Leistungen an Arbeitnehmer“ ist in Österreich im Konzernabschluss nach IFRS anzuwenden: Dazu verpflichtet sind Mutterunternehmen nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002, andere Mutterunternehmen können ihn nach IFRS aufstellen (§ 245a UGB). Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und andere langfristig fällige Leistungen wie Jubiläumsgelder werden nach der Methode der laufenden Einmalprämien bewertet (IAS 19.67, für andere langfristig fällige Leistungen über IAS 19.155). AFRAC 27 versteht unter Abfertigungen jene Leistungsarten der Abfertigung alt, die Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses darstellen, und lässt dieses Verfahren auch im Abschluss nach UGB zu.

IFRS
Konzernabschluss, § 245a UGB
Methode
laufende Einmalprämien, IAS 19.67
Zinssatz
hochwertige Unternehmensanleihen, IAS 19.83
Jubiläumsgeld
andere langfristig fällige Leistung, IAS 19.153

Wer IAS 19 anwendet

Nach § 245a Abs. 1 UGB stellt ein Mutterunternehmen, das nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 dazu verpflichtet ist, den Konzernabschluss nach den übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards auf. Art. 4 betrifft Gesellschaften, „wenn am jeweiligen Bilanzstichtag ihre Wertpapiere in einem beliebigen Mitgliedstaat zum Handel in einem geregelten Markt … zugelassen sind“. Ein Mutterunternehmen, das nicht darunter fällt, „kann den Konzernabschluss nach den Rechnungslegungsvorschriften in Abs. 1 aufstellen“ (§ 245a Abs. 2 UGB).

IAS 19 ist „von Arbeitgebern bei der Bilanzierung sämtlicher Leistungen an Arbeitnehmer anzuwenden, ausgenommen Leistungen, auf die IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendung findet“ (Paragraph 2).

IAS-19-Werte im Abschluss nach UGB

Für den Abschluss nach UGB lässt AFRAC 27 zwei Ansammlungsverfahren zu, „a) das Teilwertverfahren oder b) das Verfahren der laufenden Einmalprämien“ (Rz 39; für Abfertigungen und Jubiläumsgelder Rz 62 und 79). AFRAC kam zum Schluss, „dass sowohl die Verwendung der nach IAS 19 ermittelten Werte für Unternehmen, die ihren Konzernabschluss nach IFRS aufstellen (und damit eine doppelte Berechnung vermeiden), als auch die weitere Anwendung des Teilwertverfahrens für Unternehmen, die keine Werte nach IAS 19 benötigen, Vorteile mit sich bringen“ (Erläuterungen zu Rz 39).

Zwei Unterschiede nennt AFRAC 27 ausdrücklich:

  • Versicherungsmathematische Gewinne und Verluste: „Im Gegensatz zu den Regeln im IAS 19 besteht nach dem UGB keine Möglichkeit zur Erfassung der versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste außerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung“ (Erläuterungen zu Rz 39).
  • Rechnungszinssatz: „Der marktübliche Zinssatz am Abschlussstichtag entspricht grundsätzlich dem Zinssatz gemäß IAS 19.83 mit Ausnahme der nach dem UGB wahlweise möglichen Vereinfachung bei Festlegung der durchschnittlichen Restlaufzeit auf 15 Jahre. Diese Vereinfachung ist in IAS 19.83 nicht vorgesehen.“ (Erläuterungen zu Rz 41 bis 43)

Abfertigung und Jubiläumsgeld nach IAS 19

„Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind Leistungen an Arbeitnehmer (außer Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und kurzfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer), die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen sind“ (Paragraph 8). AFRAC 27: „Unter Abfertigungen sind jene Leistungsarten der ‚Abfertigung alt‘ zu verstehen, die Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses darstellen“; dazu verweist AFRAC 27 auf die AFRAC-Stellungnahme 20 „Behandlung der ‚Abfertigung alt‘ nach IAS 19, insbesondere Verteilung des Dienstzeitaufwandes“ (Erläuterungen zu Rz 5).

Zu den anderen langfristig fälligen Leistungen an Arbeitnehmer zählen „Jubiläumsgelder oder andere Leistungen für langjährige Dienstzeiten“, sofern sie nicht voraussichtlich innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird, vollständig beglichen werden (Paragraph 153 lit. b).

Der Unterschied liegt in der Erfassung der Neubewertungen:

Leistungen nach Beendigung des ArbeitsverhältnissesAndere langfristig fällige Leistungen (z. B. Jubiläumsgelder)
Dienstzeitaufwand und Nettozinsenerfolgswirksam (Paragraph 120 lit. a und b)erfolgswirksam (Paragraph 156)
Neubewertungenim sonstigen Ergebnis (Paragraph 120 lit. c)erfolgswirksam (Paragraph 156)
zum Vergleich: UGBjede Wertänderung, ausgenommen aus Verbrauch, Übertragung, Unternehmenserwerb u.Ä., erfolgswirksam (AFRAC 27, Rz 51 für Pensionen, Rz 69 für Abfertigungen)ebenso (AFRAC 27, Rz 86)

Methode der laufenden Einmalprämien

„Zur Bestimmung des Barwerts einer leistungsorientierten Verpflichtung, des damit verbundenen Dienstzeitaufwands und, falls zutreffend, des nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwands hat ein Unternehmen die Methode der laufenden Einmalprämien anzuwenden“ (Paragraph 67). Für andere langfristig fällige Leistungen sind unter anderem die Paragraphen 56 bis 98 anzuwenden (Paragraph 155). In der englischen Fassung heißt die Methode „projected unit credit method“.

AFRAC 27: „Das Verfahren der laufenden Einmalprämien ist das in IAS 19.67 vorgeschriebene Verfahren und wird auch als Anwartschaftsansammlungsverfahren oder Anwartschaftsbarwertverfahren bezeichnet.“ (Erläuterungen zu Rz 39). Die Erläuterungen des BMF zu § 28 VRV 2015: „Bei dem Begriff des ‚Anwartschaftsbarwertverfahrens‘, auch ‚Projected-Unit-Credit-Methode‘ genannt, handelt es sich um ein finanzmathematisches Bewertungsverfahren auf Basis internationaler Rechnungslegungsstandards.“

Ansammlungszeitraum für die Abfertigung

AFRAC 27 gibt in den Erläuterungen zu Rz 61 die Regelung der AFRAC-Stellungnahme 20 wieder: „Als Ansammlungszeitraum für Abfertigungszahlungen aus Anlass der Pensionierung kann entweder die gesamte Dienstzeit vom Eintritt in das Unternehmen bis zum Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters oder der Zeitraum vom Eintritt in das Unternehmen bis zu dem Zeitpunkt, ab dem weitere Arbeitsleistungen nicht mehr zu einer Erhöhung der Anwartschaft führen (i.d.R. höchstens 25 Dienstjahre), herangezogen werden.“ Für Abfertigungen bei Tod, bei Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, bei Kündigung oder Austritt während der Karenz und bei einvernehmlicher Lösung „erstreckt sich der Ansammlungszeitraum grundsätzlich vom Eintrittsdatum des Arbeitnehmers bis zum erwarteten Fälligkeitsdatum“.

Versicherungsmathematische Annahmen

„Versicherungsmathematische Annahmen sind die bestmögliche Einschätzung eines Unternehmens zu Variablen, die die tatsächlichen Kosten für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestimmen“ (Paragraph 76). Dazu gehören unter anderem:

  • demografische Annahmen: „die Sterbewahrscheinlichkeit“ und „Fluktuations-, Invalidisierungs- und Frühverrentungsraten der Mitarbeiter“;
  • finanzielle Annahmen: „den Abzinsungssatz“ und „das künftige Gehalt“.

Rechnungszinssatz (Paragraph 83)

„Der Zinssatz, der zur Abzinsung der Verpflichtungen für die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erbringenden Leistungen (fondsfinanziert oder nicht fondsfinanziert) herangezogen wird, ist auf Grundlage der Renditen zu bestimmen, die am Abschlussstichtag für hochwertige Unternehmensanleihen am Markt erzielt werden. Für Währungen ohne liquiden Markt für solche hochwertigen Unternehmensanleihen sind stattdessen die (am Abschlussstichtag geltenden) Marktrenditen für auf diese Währung lautende Staatsanleihen zu verwenden.“

Die Empfehlung der Aktuarvereinigung Österreichs (AVÖ) per 31.08.2026 und weitere veröffentlichte Zinssätze stehen unter Rechnungszinssatz.

Muss ein Aktuar rechnen?

„Der vorliegende Standard empfiehlt, schreibt aber nicht vor, dass ein Unternehmen in die Bewertung aller wesentlichen Verpflichtungen zu einer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erbringenden Leistung einen qualifizierten Versicherungsmathematiker einbezieht“ (Paragraph 59).

„In einigen Fällen können die in diesem Standard dargestellten detaillierten Berechnungen durch Schätzungen, Durchschnittsbildung und vereinfachte Berechnungen verlässlich angenähert werden“ (Paragraph 60).

Quellen

Wir berechnen für Sie die Rückstellung für Leistungen an Arbeitnehmer nach IAS 19, UGB und VRV 2015.

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