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Leitfaden

Jubiläumsgeldrückstellung: Anspruch nach Kollektivvertrag, Bewertung nach UGB und AFRAC 27

Kurz gesagt

Jubiläumsgelder ergeben sich aus Betriebsvereinbarungen, Kollektivverträgen oder sondergesetzlichen Regelungen (AFRAC 27, Rz 75); der Kollektivvertrag für Angestellte im Handel sieht zum Beispiel nach 20 Jahren im gleichen Betrieb mindestens ein Brutto-Monatsgehalt vor. Für Jubiläumsgelder sind Rückstellungen zu bilden (§ 198 Abs. 8 Z 4 lit. c UGB). Sie sind mit dem nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten Betrag anzusetzen; eine finanzmathematische Berechnung ist zulässig, sofern dagegen im Einzelfall keine erheblichen Bedenken bestehen (§ 211 Abs. 1 UGB, AFRAC 27 Rz 70). Steuerlich ist die Rückstellung nur bei kollektivvertraglicher Vereinbarung, Betriebsvereinbarung oder anderen schriftlichen, rechtsverbindlichen und unwiderruflichen Zusagen zulässig (§ 14 Abs. 12 EStG).

Anspruch
Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung, Gesetz
Handel
1 bis 3,5 Monatsgehälter nach 20 bis 40 Jahren
Bewertung
§ 211 UGB, AFRAC 27 Rz 70 bis 86a
Steuerrecht
§ 14 Abs. 12 EStG, 6 % Rechnungszinsfuß

Anspruch auf Jubiläumsgeld

„Die Höhe der Jubiläumsgeldzahlungen ergibt sich aus den jeweiligen rechtlichen Grundlagen, z.B. Betriebsvereinbarungen, Kollektivverträgen oder sondergesetzlichen Regelungen“ (AFRAC 27, Rz 75). Zwei Kollektivverträge als Beispiel:

Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben (1. Jänner 2026, Abschnitt H)

„Für langjährige Dienste werden der Arbeiternehmerin nach einer Beschäftigung im gleichen Betrieb von

  • 20 Jahren mindestens 1 Brutto-Monatsgehalt,
  • 25 Jahren mindestens 1,5 Brutto-Monatsgehälter,
  • 35 Jahren mindestens 2,5 Brutto-Monatsgehälter,
  • 40 Jahren mindestens 3,5 Brutto-Monatsgehälter

als einmalige Anerkennungszahlung gewährt“ (H.1).

„Das Dienstjubiläum gebührt grundsätzlich in Geld“; auf Wunsch der Arbeitnehmerin und sofern dies betrieblich möglich ist, kann im beiderseitigen Einvernehmen die Umwandlung in Zeitguthaben vereinbart werden, wobei für Vollzeitbeschäftigte „ein Monatsgehalt 22 Arbeitstagen entspricht“ (H.2 und H.2.1). „Nicht verbrauchte Zeitguthaben sind am Ende des Dienstverhältnisses auf Grundlage des zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses aktuellen Monatsgehaltes auszuzahlen“ (H.2.4). Zusätzlich wird die Arbeitnehmerin zu Jubiläen nach 10, 15, 20, 25, 35 und 40 Jahren unter Fortzahlung des Entgelts einen oder zwei Arbeitstage vom Dienst freigestellt (H.3).

Metalltechnische Industrie, Angestellte (gültig ab 1.11.2025, § 19c)

„Nach ununterbrochener Dauer des Dienstverhältnisses gebührt

  • zum 25jährigen Dienstjubiläum 1 Monatsgehalt
  • zum 35jährigen Dienstjubiläum 2 Monatsgehälter
  • zum 45jährigen Dienstjubiläum 3 Monatsgehälter

als Jubiläumsgeld“ (Abs. 1). Endet das Dienstverhältnis zwischen dem 40. und 45. Dienstjahr ohne Verschulden des Arbeitnehmers, gebührt „ein der zurückgelegten Dienstzeit in diesem 5-Jahres-Zeitraum entsprechender aliquoter Anteil von 3 Monatsgehältern“ (Abs. 1). Betriebliche Regelungen gelten anstatt dieser Regelung, „soweit sie insgesamt zumindest gleich günstig sind“ (Abs. 2). Auf Wunsch des Dienstnehmers und sofern dies betrieblich möglich ist, können Dienstjubiläen in Zeitguthaben umgewandelt werden (Abs. 2a); nicht aufgebrauchte Zeitguthaben werden am Ende des Dienstverhältnisses ausgezahlt (Abs. 2c).

Bundesbeamte

„Der Beamtin oder dem Beamten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren sowie von 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200% und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400% des Monatsbezuges …“ (§ 20c Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956). Wie Länder und Gemeinden ihre Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen nach der VRV 2015 bewerten, erklärt der Leitfaden Personalrückstellungen in Ländern und Gemeinden.

Jubiläumsgeldrückstellung nach UGB

Rückstellungen sind insbesondere zu bilden für „Kulanzen, nicht konsumierten Urlaub, Jubiläumsgelder, Heimfallasten und Produkthaftungsrisken“ (§ 198 Abs. 8 Z 4 lit. c UGB). „Eine Verpflichtung zur Rückstellungsbildung besteht nicht, soweit es sich um nicht wesentliche Beträge handelt“ (§ 198 Abs. 8 Z 3 UGB).

Versicherungs- oder finanzmathematisch

„Rückstellungen für Jubiläumsgeldzusagen sind gemäß § 211 Abs 1 UGB mit dem sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ergebenden Betrag anzusetzen. Der Betrag kann auch durch eine finanzmathematische Berechnung ermittelt werden, sofern dagegen im Einzelfall keine erheblichen Bedenken bestehen“ (AFRAC 27, Rz 70). Aus den Erläuterungen zu Rz 52 und 70:

  • Keine erheblichen Bedenken bestehen, „wenn der potenzielle Fehlbetrag zwischen versicherungs- und finanzmathematischer Berechnung als unwesentlich im Sinne von AFRAC 34 beurteilt werden kann“.
  • „Größere Unterschiede zwischen versicherungs- und finanzmathematischer Berechnung können sich bei Ermittlung der Rückstellungen für Jubiläumsgelder ergeben, weil die versicherungsmathematische Berechnung unter anderem auch das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis aufgrund von Invalidität berücksichtigt. Dies führt bei der Rückstellung für Jubiläumsgelder grundsätzlich dazu, dass die versicherungsmathematische Berechnung im Vergleich zur finanzmathematischen Berechnung einen geringeren Rückstellungswert ergibt.“
  • Liegen geeignete und verlässliche statistische Informationen über die Fluktuation vor, „einschließlich der Fluktuation aufgrund eines früheren Pensionsantritts“, sind sie auch in der finanzmathematischen Berechnung zu berücksichtigen.
  • „Die im Steuerrecht verwendete Bewertung durch Anwendung eines fix festgelegten Prozentsatzes auf die fiktiven Ansprüche zum Abschlussstichtag stellt keine finanzmathematische bzw. versicherungsmathematische Berechnung im Sinne dieser Stellungnahme dar.“

Berechtigte, Höhe, Ansammlungszeitraum

  • „Jubiläumsgeldrückstellungen sind für Arbeitnehmer zu bilden, die bis zum voraussichtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses die für den Anfall eines Jubiläumsgeldes erforderlichen Dienstjahre erreichen“ (Rz 73). Eine allfällige Übung, das Jubiläumsgeld bei Übertritt in den Ruhestand vorzeitig auszuzahlen, „ist zu berücksichtigen“ (Erläuterungen zu Rz 73).
  • Sind mehrere Jubiläumsgelder vorgesehen, „ist jedes Jubiläumsgeld in der Berechnung der Rückstellung zu berücksichtigen“ (Rz 74).
  • Ist das Jubiläumsgeld ein Prozentsatz des Monatsbezuges bei Fälligkeit, ist „die voraussichtliche Entwicklung des Monatsbezuges bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Jubiläumsgeldes zu berücksichtigen“ (Rz 76).
  • „Der Ansammlungszeitraum beginnt mit dem Zeitpunkt der Zusage und endet mit dem Zeitpunkt der Zahlung des Jubiläumsgeldes“; bei einer faktischen Verpflichtung beginnt er „mit Eintritt in das Unternehmen“ (Rz 77).
  • Ansammlungsverfahren und Rechnungszinssatz wie bei Pensionen und Abfertigungen (Rz 79 und 80): Teilwertverfahren oder Verfahren der laufenden Einmalprämien; aktueller Zinssatz oder Durchschnittszinssatz, vereinfachend mit 15 Jahren Restlaufzeit. Die veröffentlichten Werte stehen unter Rechnungszinssatz.

Wahrscheinlichkeitsannahmen

Die Wahrscheinlichkeitsannahmen „müssen auf einer umsichtigen Beurteilung beruhen und die bestmögliche Schätzung unter Berücksichtigung geeigneter und verlässlicher statistischer Grundlagen darstellen“ (Rz 82). Ist die Zusage bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch verfallbar, ist die Fluktuationswahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, „wenn diesbezüglich geeignete und verlässliche statistische Informationen vorhanden sind“ (Rz 83). „Für einzelvertraglich zugesagte Verpflichtungen sind i.d.R. aufgrund der geringen Anzahl der Berechtigten keine ausreichend verlässlichen statistischen Informationen vorhanden“ (Erläuterungen zu Rz 83).

Änderungen der Rückstellung

„Jede Änderung des Wertes der Jubiläumsgeldrückstellungen im Vergleich zur Vorperiode (ausgenommen aus Verbrauch, Übertragung, Unternehmenserwerb u.Ä.) ist erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen“ (Rz 86). Für die Auswirkungen einer Änderung der biometrischen Rechnungsgrundlagen ist die Override-Verordnung (BGBl. II Nr. 283/2018) anzuwenden (Rz 86a).

Rechenbeispiel (illustrativ)

Ein vereinfachtes Beispiel nach dem Kollektivvertrag Handel, ohne Wahrscheinlichkeiten für Tod, Invalidität und Fluktuation, mit Ansammlung ab Eintritt nach dem Verfahren der laufenden Einmalprämien:

  • Angestellte, Eintritt am 1.1.2005; am Abschlussstichtag 31.12.2025 sind 21 Dienstjahre zurückgelegt; sie bleibt bis nach dem 40. Dienstjahr im Betrieb.
  • Brutto-Monatsgehalt 2025: 3.500 €; angenommene Steigerung 2,5 % pro Jahr (illustrativ).
  • Rechnungszinssatz 2,22 % (7-Jahres-Durchschnitt der Deutschen Bundesbank, 15 Jahre, Dezember 2025).
JubiläumFällig inJubiläumsgeld bei FälligkeitBarwert zum 31.12.2025Angesammelt (21 Dienstjahre)Rückstellung
25 Jahre: 1,5 Monatsgehälter4 Jahren5.795,02 €5.307,76 €21/254.458,52 €
35 Jahre: 2,5 Monatsgehälter14 Jahren12.363,52 €9.091,59 €21/355.454,95 €
40 Jahre: 3,5 Monatsgehälter19 Jahren19.583,46 €12.903,51 €21/406.774,34 €
Summe16.687,81 €

Jubiläumsgeld bei Fälligkeit = Monatsgehälter × 3.500 € × 1,025Jahre; Barwert = Jubiläumsgeld ÷ 1,0222Jahre. Eine Bewertung nach AFRAC 27 berücksichtigt zusätzlich die Wahrscheinlichkeitsannahmen (Rz 82 und 83).

Steuerrecht: § 14 Abs. 12 und 13 EStG

  • „Die Bildung einer Rückstellung ist nur bei kollektivvertraglicher Vereinbarung, bei Betriebsvereinbarung oder bei anderen schriftlichen, rechtsverbindlichen und unwiderruflichen Zusagen zulässig“ (§ 14 Abs. 12 EStG).
  • „Die Rückstellung ist unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 6 Z 1 bis 3, des Abs. 6 Z 6 sowie der Abs. 8 und 9 zu bilden; eine Bildung nach den Regeln der Finanzmathematik ist zulässig“ (§ 14 Abs. 12 EStG). § 14 Abs. 6 Z 6 nennt „ein Rechnungszinsfuß von 6 %“.
  • Werden die biometrischen Rechnungsgrundlagen geändert, ist der Unterschiedsbetrag „beginnend mit dem Wirtschaftsjahr der Änderung gleichmäßig auf drei Jahre zu verteilen“ (§ 14 Abs. 13 EStG).

Sozialversicherung

Bei Jubiläen nimmt § 49 Abs. 3 ASVG „aus Anlass eines DienstnehmerInnenjubiläums oder eines Firmenjubiläums gewährte Sachzuwendungen bis zur Höhe von 186 € jährlich“ vom Entgelt aus (Z 17). Jubiläumsgelder in Geld nennt § 49 ASVG nicht.

IAS 19

Im Konzernabschluss nach IFRS sind Jubiläumsgelder andere langfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer: „Jubiläumsgelder oder andere Leistungen für langjährige Dienstzeiten“ (IAS 19.153 lit. b). Neubewertungen werden bei ihnen erfolgswirksam erfasst (IAS 19.156). Mehr dazu im Leitfaden IAS 19 in Österreich.

Quellen

Wir berechnen für Sie die Rückstellung für Leistungen an Arbeitnehmer nach IAS 19, UGB und VRV 2015.

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